AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen der:

GISEC Dienstleistungen GmbH
Gebäude-, Industriereinigung & Hotelservice
Perter-Henlein-Straße 20
85540 Haar b. München

Ust-ld-Nr.: DE352946224, Steuer-Nr.: 143/141/22233

 

§1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ,,AGB“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des §14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die GISEC Dienstleistungen GmbH, Beauftragter: Max Schneider, Landshuter Allee 8-10, 80637 München mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch ,,Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt.

2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die GISEC Dienstleistungen GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§2 ART, UMFANG UND AUFTRAGSDAUER DER LEISTUNG
1. Ist eine Erklärung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann die GISEC Dienstleistungen GmbH dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Im Übrigen sind Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der GISEC Dienstleistungen GmbH verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag von der GISEC Dienstleistungen GmbH unterzeichnet, das diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung von der GISEC Dienstleistungen GmbH erhalten hat.

2. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b BGB). Mit Ausnahme der Inhaberin, Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der GISEC Dienstleistungen GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt — soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist — ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird das Vertragsverhältnis nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der  Erstlaufzeit beträgt ebenfalls drei Monate zum Ende der laufenden Auftragsdauer.

§3 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Reinigungsleistungen der GISEC Dienstleistungen GmbH gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber unverzüglich — spätestens bei Ingebrauchnahme— schriftlich Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme — ggf. auch abschnittsweise — spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die GISEC Dienstleistungen GmbH. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gelten die Reinigungsleistungen als abgenommen.

3. Werden von dem Auftraggeber berechtigte Mängel der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistung gerügt, so ist die GISEC Dienstleistungen GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurück zu führen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die GISEC Dienstleistungen GmbH weitergegeben hat, wird keine Haftung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die GISEC Dienstleistungen GmbH trotz einer ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist den Mängel nicht beseitigt, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Bei einem nur geringfügigen Mängel ist ein Rücktritt durch den Auftraggeber ausgeschlossen.

5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die GISEC Dienstleistungen GmbH oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verlangt werden sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, z. b. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Abnahme der Reinigungsleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Reinigungsleistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen auf zwei Monatsvergütungen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.

§4 AUFMASS
1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der VOB und VOL des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zu Grunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und der GISEC Dienstleistungen GmbH gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§5 PREISE
Die im Angebot / Auftrag festgelegten Preise enthalten die zum Zeitpunkt des Angebotes / Auftrags geltende gesetzliche Mehrwertsteuer sowie andere öffentliche Abgaben. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

§6 HAFTUNG
Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die GISEC Dienstleistungen GmbH im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Auftraggeber hat nach Abnahme  der Reinigungsleistungen, diese auf Ordnungsgernäßheit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, die der GISEC Dienstleistungen GmbH nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

§7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.

2. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3. Monatspauschalen sind spätestens am letzten Tage des laufenden Monats fällig, sofern nicht anders vereinbart.

4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§8 DATENSPEICHERUNG
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§9 GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der GISEC Dienstleistungen GmbH; die GISEC Dienstleistungen GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Soweit diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§10 ÜBERNAHMEREGELUNG
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitnehmer abzuwerben.
2. Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer dieses Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
3. Eine Vermittlung liegt auch dann unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem seiner Beschäftigten vermuten lässt, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht.
5. In den oben genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlerprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind in gleichem Umfang provisionspflichtig wie unbefristete.
6. Die Höhe der Vermittlerprovision beträgt das 2,5 fache des vereinbarten Honorars.